Der Antrag auf Asyl

Das Asylverfahren

Der Asylantrag

Das Asylverfahren beginnt mit der Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Das Bundesamt leitet daraufhin das Asylverfahren ein und prüft im Rahmen des Verfahrens, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Asylanerkennung erfüllt, dem Antragsteller der subsidiäre Schutz gewährt werden kann oder ob die Voraussetzungen von zielstaatsbezogenen Abschiebeverboten in der Person des Geflüchteten vorliegen.

Anerkennung als Asylberechtigter

Wann wird ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt?

Als Asylberechtigter wird ein Ausländer unter den Voraussetzungen des Art 16aGG anerkannt, wenn er politisch verfolgt ist.

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Wann wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt?

Die Flüchtlingseigenschaft wird unter den Voraussetzungen des § 3 AsylG zuerkannt, wenn der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus seinem Herkunftsland geflohen ist vgl. Art 3 AsylG

Subsidiärer Schutz

Wann wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus gewährt?

Der subsidiäre Schutzstatus wird einem Ausländer gewährt, wenn von ihm stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden können, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht vgl. Art 4 AsylG

Wann liegen zielstaatsbezogene Abschiebeverbote in der Person des Ausländers vor?

  • Bei Ausländern, bei denen eine Abschiebung der Person zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig wäre vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG
  • bei Ausländer, denen bei einer Abschiebung in dem abgeschobenen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht vgl. § 60 Abs. 7 AufenthG

Braucht man einen Anwalt im Asylverfahren?

In der Regel wird ein Anwalt erst beauftragt, wenn der Asylantrag des Antragstellers bereits abgelehnt wurde.
Erfahrungsgemäß ist es ratsam, sich bereits bei oder vor der Stellung eines Asylantrages von einem Anwalt beraten oder gar vertreten zu lassen. Eine anwaltliche Beiziehung stellt sicher, dass Ihre Rechte im Asylverfahren gewahrt werden.

Aufenthaltsverfestigung

Wenn der Antragsteller in seinem Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Recht nach dem Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsrecht erhält, wird ihm eine Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt. Danach kann Stück für Stück eine Aufenthaltsverfestigung erfolgen.

Gerne begleite ich Sie als Rechtsanwältin für Asylrecht während und auch nach ihrem Asylverfahren mit der hierfür erforderlichen Expertise.

Jêle Coskun
Rechtsanwältin

Tel: +49 (0) 221 899 919 85
Fax: +49 (0) 221 890 637 65
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